Die Satzung des OGV Waldsassen
Satzung des OGV Waldsassen
§ 1 – Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Waldsassen.
Der Obst- und Gartenbauverein Waldsassen erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Waldsassen.
Der Sitz des Vereins ist 95652 Waldsassen.
§ 2 – Zweck des Vereins:
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaus die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit, insbesondere einer gesunden Ernährung. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbgartenbaues sind nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 – Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der/die Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 – Ausscheiden aus dem Verein:
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben des Mitgliedes
2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, erklärt werden; der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist daher voll zu entrichten; der/die Austretende verliert jeden Anspruch gegenüber dem Verein und dessen Vermögen.
3. durch Ausschluss.
§ 5 – Ausschluss:
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
1. einer unehrenhaften Handlung,
2. Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsgrund hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenem Briefs mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat und noch keine endgültige Entscheidung darüber vorliegt. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 – Rechte der Mitglieder:
Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins bestmöglich zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 8 – Organe des Vereins:
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vereinsleitung
3. den Vorstand
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlichen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 9 – Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im zweiten Quartal des Geschäftsjahres statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Die Vorstandschaft ist hierzu insbesondere verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10 – Einberufung der Mitgliederversammlung:
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln, oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
§ 11 – Durchführung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert, oder im Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert, oder Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichts und Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
5. Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
6. Wahl der Rechnungsprüfer,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9. Verbeschleidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 – Die Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung besteht aus
- 1. Vereinsvorsitzenden
- 2. Vereinsvorsitzenden
- Schriftführer
- Kassier
- Sowie eine zu bestimmende Anzahl von Beisitzern
Die Vereinsleitung wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalt der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine große Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen, oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann vom Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch berufen werden. Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist die Bestellung dieses oder eines anderen Vereinsmitgliedes für die verbleibende Wahlperiode per Wahl zu berufen.
§ 14 – Beschlussfassung in der Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 – Aufgaben der Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die
1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. Vorschläge über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.
§ 16 – Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung geheim (schriftlich), oder per Akklamation aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Bare Auslagen sind zu ersetzen.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst dann wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Termin und den Tagungsort.
§ 17 – Aufgaben des Vorstandes:
Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Vereinsangelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 500,00 Euro, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung, vertreten. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach den nominierten Rechtsvorschriften, der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung. Ebenso sind vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangene Anweisungen zu befolgen.
§ 18 – Rechtsmittel:
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliederbeiträge,
2. Spenden und sonstige Zuwendungen,
3. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 19 – Jahresmitgliedsbeitrag:
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrages und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.
§ 20 – Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 – Aufgaben des Kassiers:
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten. Er hat insbesondere
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass diese der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten,
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuführen.
§ 22 – Schriftführer:
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
Alle Niederschriften sind vem Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresabschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.
§ 23 – Satzungsänderung(en) - Auflösung des Vereins:
(1) Anträge auf Satzungsänderung, oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Stadt Waldsassen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 24 – Inkrafttreten der Satzung:
Diese Satzung tritt mit der rechtskräftigen Beschlussfassung am 19. Mai 2020 durch die Mitgliederabstimmung in Kraft.
Aufgrund des einstimmigen Beschlusses der abstimmenden Vereinsmitglieder bei der wegen Corona-Auflagen schriftlich durchgeführten Abstimmung am 19. Mai 2020 wurde diese Satzung angenommen.
Waldsassen, 19. Mai 2020
gez.
Klaus Schuster
1. Vorsitzender